Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
1) Armenier, die die demokratischen und europäischen Werte des Vereins teilen.
2) Personen, die danach streben das armenische Volk und dessen Kulturerbe zu erhalten und zu fördern.
3) Die in allen anderen Fällen entscheidet der Vorstand
4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
5) Der Vorstand kann Berater ernennen.
6) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
7) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach sachlichem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Bewerber hat in diesem Fall ein Recht auf Wiederspruch über den dann die Mitgliederversammlung entscheidet.
Für weitere Informationen , zum Erwerb der Mitgliedschaft oder für freiwillige Unterstützung bitte nehmen Sie Kontakt mit uns per E-Mail
Mitgliedschaftsantrag per E-Mail an:
Bankverbindung für die Mitgliedsbeiträge "Armenisch-Deutsche Union-Kaiserin Theophanu e.V."
Sparkasse Herford
IBAN DE48 4945 0120 0000 1083 73
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tot, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Schülern, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendermonats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme geben.
5) Der Vorstand kann bestimmen, ob der Ausschluss sofort oder erst durch die Mitgliederversammlung wirksam wird.
Position
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